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Die unterzeichneten anwesenden Mitglieder der von der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatalmedizin eingesetzten Arbeitsgruppe zum Thema „Spätabbruch“ sind der Überzeugung, dass der mütterliche Wunsch nach Beendigung der Schwangerschaft bei einer zugrundeliegenden fetalen Erkrankung im Zeitbereich nach der vollendeten 22. Woche p. m. in Österreich bislang eine alle Beteiligten extrem belastende - Problematik darstellt.
Die Unterfertigten trafen sich vom 18. 10. bis 19.10.2002 zu einer zweitägigen Klausurtagung im Hotel Schloß Fuschl, um eine Verbesserung der derzeitigen Praxis zu diskutieren.
Basierend auf den Erkenntnissen aus den Erläuterungen von Herrn Prof. Dr. jur. Reinhard Merkel Prof. für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg - und Herrn Prof. Dr. Jochen Hackelöer Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin - und der nachfolgenden intensiven Diskussion wurde folgendes Konzept zur Problemminimierung erarbeitet:
- Die Diskussionsteilnehmer sind sich einig darüber, dass es nach der vollendeten 22. Woche p. m. Indikationen zur Beendigung einer Schwangerschaft gibt. Solche Indikationen können sich in gravierenden Fällen auf gute rechtliche und ethische Grundlagen in ihrer Legitimation stützen.
Sowohl die konkreten Lebensumstände der Schwangeren als auch der Zustand und die Entwicklungsprognose des Ungeborenen vermögen dabei das tragende normative Fundament zu beglaubigen. Die Unterzeichneten setzen hierbei das Konzept eines graduell abgestuften, sich im Fortgang der Schwangerschaft zunehmend verstärkenden, pränatalen Lebensschutzes voraus. Dieses Konzept gehört in wohlverstandener Interpretation zum Grundrechtsverständnis der meisten rechtsstaatlichen Verfassungsordnungen. Es wird außerdem getragen von einem breiten internationalen Konsens in den Diskussionen über die Prinzipien einer säkularen, sozialen Ethik.
- Einigkeit besteht dahingehend, dass der Entscheidungsprozeß im Einzelfall durch eine möglichst breit interdisziplinär beschickte Beratungsgemeinschaft gelenkt werden muß. Kommt es in dieser Beratung zum einstimmigen Konsens darüber, dass der Wunsch der Frau, aufgrund der vorliegenden individuellen Problematik, für alle verständlich ist und legitim erscheint, so kann die Problemlösung aus humanitären, ethischen, medizinischen und rechtlichen Überlegungen nur die Geburtseinleitung nach Fetozid sein. Dies gilt, sofern die betroffene Mutter nicht ein anderes medizinisch und ethisch verantwortbares Procedere wünscht. Die praktische Durchführung des Fetozid hat nach internationalen Standards zu erfolgen.
- Die Sicherung der Diagnose muß durch die jeweils erforderlichen, fachkompetenten Personen (z. B. Ultraschalldiagnostik, Pädiatrie, Urologie, Kinderchirurgie etc.) erfolgen.
Zur Absicherung der Diagnose („second opinion“) ist die jeweils sinnvolle Kontaktaufnahme mit einem zweiten Zentrum (Spezialisten) zu empfehlen.
- Der gesamte Prozeß ist durch psychosoziale Begleitung zu unterstützen. Zwischen Diagnosesicherung und Konsequenz ist ein ausreichender Zeitraum zur Bildung eines möglichst ausgereiften Entschlusses erforderlich.
- Eine feto-pathologische Untersuchung wird zwingend gefordert. Hohe Qualität ist auch in diesem Bereich anzustreben.
- Konsens besteht darüber, dass die Entscheidungsfindung exakt zu dokumentieren ist. Gewünscht sind ein interdisziplinärer Gedanken- und Erfahrungsaustausch und eine zentrale, möglichst lückenlose Dokumentation der einzelnen Fälle.
OA Dr. W. Arzt
Univ.-Prof. Dr. K. Chalubinski
Univ.-Prof. Dr. Ch. Dadak
Prim. Dr. M. Gosch
Univ.-Prof. Dr. W. Gruber
Univ.-Prof. Dr. B.-J. Hackelöer
Univ.-Prof. Dr. P. Husslein
Univ.-Doz. Dr. E. Krampl
Univ.-Doz. Dr. B. Maier
Univ.-Prof. Dr. R. Merkel
Dr. M. Mörtel
OA Dr. H. Fürnkranz
Univ.-Prof. Dr. P. Schwärzler
Univ.-Prof. Dr. A. Staudach
Prim. Dr. G. Tews
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